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Satzung
Blatt GERG4_

Satzung des VereinsBürgerEnergie Region Güstrow“ (BERG)
(in der Fassung ab 08.07.2009)

Präambel

Der Verein BERG beabsichtigt mit seiner Bildungsarbeit dazu beizutragen, dass zunehmend mehr BürgerInnen die Vorteile guter regionaler Entwicklung erleben und erkennen können. Durch aktive Auseinandersetzung mit dem kulturellen, wirtschaftlichen, politischen und sozialen Leben in der Region Güstrow sollen Grundlagen für solidarische, dem Gemeinwohl verpflichtete, ökologisch ausgerichtete und nachhaltige Strukturen geschaffen werden. Ausgangspunkt dafür ist die Fähigkeit zur Eigenverantwortung und Selbstbestimmung der BürgerInnen – bewirkt werden soll eine Stärkung des Gemeinsinns.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „BürgerEnergie Region Güstrow“ (BERG), nach seiner Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz „eingetragener Verein
 (e.V.)“. Die Eintragung in das Vereinsregister soll vorgenommen werden.
 

(2) Der Verein hat seinen Sitz in 18273 Güstrow.
 

(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung der Volksbildung, der Wissenschaft und Forschung, des Umweltschutzes sowie der Jugend- und Altenhilfe durch die Entwicklung und Verbreitung von Grundlagen nachhaltiger, regionaler Strukturen im Sinne einer am Gemeinwohl orientierten Entwicklung. Womit im Ergebnis dieses Prozesses die politische Mündigkeit der BürgerInnen (deren bürgerschaftliches Engagement) vergrößert werden soll.
 

Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch:

  • die Durchführung von Kultur-, Bildungs- und Informationsveranstaltungen, die impulsgebend in Richtung Nachhaltigkeit und Regionalisierung wirken und die eine Kultur des kooperativen Miteinanders fördern;
  • die Erarbeitung von Leitlinien, Konzepten und Verfahren sowie die Initiierung und Teilhabe an entsprechenden Forschungsprojekten und Tagungen;
  • die Entwicklung, Herstellung und Weitergabe von didaktischem Material und Publikationen zur Förderung eines öffentlichen Bewusstseins der Nachhaltigkeit auf allen gesellschaftlichen Ebenen;
  • die Förderung von praxisbezogenen Experimenten im Bereich des Umweltschutzes sowie der Jugend- und Altenhilfe.
  • Der Verein ist parteipolitisch, konfessionell und weltanschaulich ungebunden.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ”steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung (AO). Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Landkreis Güstrow, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke in den Gemeinden zu verwenden hat.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Kinder und Jugendliche sind willkommen.

 

(2) Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.

 

(3) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist. Bei Minderjährigen ist der Antrag auch von deren gesetzlichen Vertretern zu unterschreiben. Diese müssen sich durch gesonderte schriftliche Erklärung zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den Minderjährigen verpflichten.

 

(4) Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe für die Ablehnung mitzuteilen.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.

 

(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Bei Minderjährigen ist die Austrittserklärung durch die gesetzlichen Vertreter abzugeben. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden.

 

(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstandes über die Streichung muss dem Mitglied mitgeteilt werden.

 

(4) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein
ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat binnen eines Monats nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

(1) Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben.

 

(2) Höhe und Fälligkeit von Jahresbeiträgen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

 

(3) Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen befreit.

 

(4) Der Vorstand darf Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder haben das Recht an den Veranstaltungen des Vereins teilzu-nehmen.

 

(2) Die Mitglieder bemühen sich stets darum in ihrem Auftreten und in Aussagen, die in Bezug zum Verein gesetzt werden, dem Vereinszweck gerecht zu werden, um damit Mitbürgern Beispiel und Ansporn zu geben.

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 9 Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins i. S. v. § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister.

 

(2) Es können bis zu 5 Beisitzer durch die Mitgliederversammlung gewählt werden.

 

(3) Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten. Die Vertretungsmacht des Vorstands ist in der Weise beschränkt, dass zu Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über EUR 2000,- die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.

§ 10 Zuständigkeit des Vorstands

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

 

a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;

b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;

c) Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts;

d) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern;

e) Beschlussfassung über die Streichung von der Mitgliederliste.

 

§ 11 Wahl und Amtsdauer des Vorstands

(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.

 

(2) Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.

§ 12 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands

(1) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden; die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Die Einberufungsfrist beträgt
10 Tage. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung folgenden Tag.

 

(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des Stellvertretenden Vorsitzenden.

 

(3) Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem zustimmen.

§ 13 Mitgliederversammlung

(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige Mitglied eine Stimme.
Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen; ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.

(2) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands; Entlastung des Vorstands;

b) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge (§ 6);

c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands;

d) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;

e) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes;

f) Ernennung von Ehrenmitgliedern;

g) Beschlussfassung über den Haushaltsplan;

h) Beschlussfassung über Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über
EURO 2000,-.

§ 14 Einberufung der Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Quartal statt.
Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Die Einberufung der Mitgliederversammlung kann auch durch Veröffentlichung im „Güstrower Stadtanzeiger“ erfolgen; hierbei ist ebenfalls eine Frist von zwei Wochen beginnend mit dem Tag nach der Veröffentlichung einzuhalten.

 

(2) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben.
Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.

§ 15 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Zehntel der Mitglieder dies beim Vorstand schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

§ 16 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden oder dem Schatzmeister geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden. Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer.

 

(2) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

 

(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel stimmberechtigter Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von zwei Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

 

(4) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.

Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung von neun Zehnteln aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann gegenüber dem Vorstand nur innerhalb eines Monats erklärt werden.

 

(5) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.

 

(6) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 17 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden (§ 16 Abs. 4).

 

(2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der Stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

 

(3) Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an den Landkreis Güstrow (§ 3 Abs. 3).

 

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